Im Rahmen der Umsetzung der Änderung der Strombinnenmarktrichtlinie wurde im Jahr 2021 der § 7c EnWG geschaffen, wonach Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben dürfen. Mittlerweile besteht auch Klarheit, dass die Vorschrift auch für gesellschaftsrechtlich nicht entflochtene Energieversorger wie kleinere Stadtwerke, die unter die De-minimis-Grenze fallen, gilt.